(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. 2Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. 3Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. 4Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. 5Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. 6Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. 7Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.
(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen »Schulstiftung Baden-Württemberg« zusammengefaßt: