SchG

Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 29.1.2025

§ 12

Berufskolleg

1Das Berufskolleg baut auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluss, einem gleichwertigem Bildungsstand oder auf der Klasse 9 des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang auf; einzelne Bildungsgänge können auf der Hochschulreife aufbauen. 2Es vermittelt je nach Bildungsgang eine berufliche Grundbildung oder eine berufliche Vorbereitung, die auch zu einer fundierten Berufswahl befähigt, und je nach Dauer einen beruflichen Abschluss und fördert die allgemeine Bildung. 3Bei mindestens zweijähriger Dauer kann es integrativ oder durch zusätzlichen Unterricht und eine Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife führen, die zur Aufnahme eines Studiums befähigt. 4Nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann die Fachhochschulreife auch in einem einjährigen Bildungsgang erworben werden. 5Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule, in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten oder Einrichtungen auch in Teilzeitform, geführt und dauert ein bis drei Jahre. 6Sofern vollzeitschulische Bildungsgänge in Teilzeitform angeboten werden, verlängert sich die Dauer des Bildungsgangs entsprechend.