(1) Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt beraten und untersuchen zu lassen.
(2) 1Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten maßgeblichen Stichtag des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird eine schulärztliche Bewertung des Entwicklungsfeldes Sprache und in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. 2Das Sozialministerium legt die Kriterien für die schulärztliche Bewertung des Entwicklungsfeldes Sprache im Einvernehmen mit dem Kultusministerium fest. 3Die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose werden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium festgelegt. 4Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder.