SchG

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 22.11.2022

§ 63

Klassenschülerversammlung, Schülervertreter

(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch

1. die Klassenschülerversammlung;
2. die Schülervertreter.
2Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

(2) 1An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. 2Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.

(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.