SchG

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 1.8.1983

Zuletzt geändert am 22.11.2022

§ 66

Schülerrat

(1) Dem Schülerrat gehören an

1. der Schülersprecher und seine Stellvertreter,
2. die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, abweichend hiervon an beruflichen Schulen die Klassensprecher.

(2) 1Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. 2Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Der Schülerrat erläßt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).