(1) 1Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. 2Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.
(2) 1Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwertet. 2Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. 3Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. 4Der Erlös ist der betroffenen Person herauszugeben.
(3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
(4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen der betroffenen Person zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.