PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL:
Das Recht der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Aufgaben der Polizei
§ 1Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Maßnahmen der Polizei
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Allgemeines
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Polizeiverordnungen
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Einzelmaßnahmen
§ 27Personenfeststellung
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang
§ 63Allgemeines
DRITTER ABSCHNITT:
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Pflichten der Polizei
§ 70Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Rechte der betroffenen Person
§ 91Auskunftsrecht
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzbeauftragter
§ 94Benennung eines Datenschutzbeauftragten
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzaufsicht
§ 97Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT:
Entschädigung
§ 100Voraussetzungen
ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 106Arten der Polizeibehörden
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 111Allgemeine sachliche Zuständigkeit
DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 115Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 120Örtliche Zuständigkeit
VIERTER ABSCHNITT:
Besondere Vollzugsbedienstete
§ 125Gemeindliche Vollzugsbedienstete
VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 130Durchführungsvorschriften

§ 38

Beschlagnahme

(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist

1. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,
2. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder
3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 49 Absatz 3 Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b.

(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. 2 Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. 3 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

(3) 1 Der betroffenen Person sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. 2 Auf Verlangen ist ihr eine Bescheinigung zu erteilen. 3 § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. 2 Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(5) 1 Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. 2 Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 3 § 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 39

Einziehung

(1) 1 Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. 2 Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.

(2) 1 Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwertet. 2 Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. 3 Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. 4 Der Erlös ist der betroffenen Person herauszugeben.

(3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.

(4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen der betroffenen Person zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 40

Vernehmung

(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.

(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, § 69 Absatz 3 und § 136a der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 41

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen nur vornehmen, wenn

1. eine nach § 27 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder
2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig eine Straftat begehen wird.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(3) 1 Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2 § 75 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 42

Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, denen zur Ausführung von Tätigkeiten bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften Zutritt gewährt werden soll, wenn ihm zuvor von der um Zuverlässigkeitsüberprüfung ersuchenden Stelle die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen und deren Einwilligung in die dafür erforderliche Datenverarbeitung gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 schriftlich bestätigt werden.

(2) 1 Mit der Einwilligung hat die betroffene Person zu bestätigen, dass sie

1. zuvor in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die beabsichtigte Datenverarbeitung, den Zweck der Verarbeitung und die Empfänger der Daten hinreichend aufgeklärt wurde,
2. über die Möglichkeit einer weitergehenden Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unterrichtet wurde und
3. unter Darlegung der Folgen darauf hingewiesen wurde, die Einwilligung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu können.
2 Soweit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 unbedingt erforderlich ist, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.

(3) 1 Bei der Übermittlung von Daten hat der Polizeivollzugsdienst die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden dürfen. 2 Der Polizeivollzugsdienst unterrichtet eine ersuchende öffentliche Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soweit erforderlich durch Angabe derselben. 3 Die Rückmeldung an eine ersuchende nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. 4 In diesen Fällen ist die ersuchende Stelle zu verpflichten, der übermittelnden Stelle mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, der Empfehlung zu folgen.

(4) 1 Der Polizeivollzugsdienst hat die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren und nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss der Überprüfung zu löschen. 2 Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, wenn für diese ein Vorteil erreicht werden soll oder sie und die Polizei gleichgelagerte Interessen verfolgen, insbesondere

1. zum Zwecke der Ausstiegsberatung im Bereich des politisch oder religiös motivierten Extremismus und
2. zum Zwecke der Durchführung von Fallkonferenzen im Rahmen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit in opferschutzbezogenen Angelegenheiten sowie bei Intensivstraftätern.

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