(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. 2 Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. 3 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1 Der betroffenen Person sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. 2 Auf Verlangen ist ihr eine Bescheinigung zu erteilen. 3 § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. 2 Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) 1 Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. 2 Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 3 § 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(1) 1 Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. 2 Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.
(2) 1 Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwertet. 2 Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. 3 Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. 4 Der Erlös ist der betroffenen Person herauszugeben.
(3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
(4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen der betroffenen Person zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.
(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, § 69 Absatz 3 und § 136a der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen nur vornehmen, wenn
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(3) 1 Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2 § 75 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, denen zur Ausführung von Tätigkeiten bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften Zutritt gewährt werden soll, wenn ihm zuvor von der um Zuverlässigkeitsüberprüfung ersuchenden Stelle die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen und deren Einwilligung in die dafür erforderliche Datenverarbeitung gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 schriftlich bestätigt werden.
(2) 1 Mit der Einwilligung hat die betroffene Person zu bestätigen, dass sie
(3) 1 Bei der Übermittlung von Daten hat der Polizeivollzugsdienst die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden dürfen. 2 Der Polizeivollzugsdienst unterrichtet eine ersuchende öffentliche Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soweit erforderlich durch Angabe derselben. 3 Die Rückmeldung an eine ersuchende nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. 4 In diesen Fällen ist die ersuchende Stelle zu verpflichten, der übermittelnden Stelle mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, der Empfehlung zu folgen.
(4) 1 Der Polizeivollzugsdienst hat die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren und nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss der Überprüfung zu löschen. 2 Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten unverzüglich zu löschen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, wenn für diese ein Vorteil erreicht werden soll oder sie und die Polizei gleichgelagerte Interessen verfolgen, insbesondere