(1) 1Die Polizei erteilt jeder Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben betroffene Personen das Recht, Auskunft zu erhalten über:
(2) 1Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wird. 2Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat, kann sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(3) 1Die Auskunft erfolgt unentgeltlich. 2Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anträgen oder wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht, kann die Bearbeitung eines Antrages abgelehnt werden.
(4) Die Auskunftserteilung kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und soweit
(5) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden oder Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser oder der nach Absatz 8 zuständigen Stelle zulässig. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. 3Für die Verweigerung oder Einschränkung der Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Wird die Auskunft nach den Absätzen 3 bis 5 verweigert oder eingeschränkt, ist die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder Einschränkung und die Gründe hierfür zu unterrichten, wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe. 2Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. 3Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann.
(7) Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere als die speichernde Stelle die Auskunft erteilt.
(9) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.