(1) 1Das Innenministerium unterliegt hinsichtlich der nach den §§ 47a, 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie den Übermittlungen nach § 61 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. 2Zu diesem Zweck unterrichtet das Innenministerium das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens vierteljährlich. 3Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat das Innenministerium zu einer konkreten Maßnahme zu berichten.
(2) Das Innenministerium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise jährlich über die Anzahl der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.