Polizeigesetz für Baden-Württemberg
Vom 6.10.2020
1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 61. 2Das Ergebnis der Unterrichtung ist öffentlich zugänglich zu machen.