(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen erforderlich ist. 2Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Die Datenübermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. 3Eine Verarbeitung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) 1Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Gericht. 2Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. 3Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.
(4) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie unter Berücksichtigung von § 15 nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. 2Die Löschung von Daten oder die Vernichtung von Unterlagen ist durch eine in Absatz 3 Satz 3 genannte Person anzuordnen. 3Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
(5) 1Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. 2Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch organisatorische und technische Maßnahmen zu sichern. 3Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung gemäß § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 4Ist die Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.