PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 47a

Automatisierte Datenanalyse

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, abgleichen, aufbereiten, auswerten und bewerten (automatisierte Datenanalyse), wenn

1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wird, die auch im Einzelfall schwer wiegt,
b) die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist und
c) die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut führen würde,
oder
3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwere Straftaten begangen werden sollen und die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) 1Die automatisierte Datenanalyse unterstützt den Polizeivollzugsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie Informationen bereitstellt, die es dem Polizeivollzugsdienst ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 3Eine abschließende Bewertung der bereitgestellten Informationen und die Entscheidung über weitere Maßnahmen werden durch den Polizeivollzugsdienst getroffen. 4Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben. 5Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist der Suchvorgang auf die in den §§ 6 und 7 genannten Personen auszurichten. 6Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.

(3) 1Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. 2Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten, Daten im Sinne des Satzes 1 aus gezielten Abfragen in landesfremden Datenbeständen, Daten in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. 3Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen sowie Telekommunikationsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. 4Einzelfallbezogen auf der Analyseplattform gespeicherte Daten nach Satz 2 sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit eine weitere Speicherung der Daten nicht erforderlich ist. 5Eine weitere Speicherung nach Satz 4 kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden. 6Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.

(4) 1Technisch-organisatorische Vorkehrungen, insbesondere zur Einhaltung der Zweckbindung nach § 15 Absätze 2 und 3, werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die in dem für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen ist. Diese beinhaltet insbesondere

1. ein Rollen- und Rechtekonzept,
2. ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten,
3. ein Konzept zur Zugriffskontrolle, das auch verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen der Zugriffe vorsieht, sowie
4. nähere Bestimmungen über den Inhalt der erforderlichen Begründung nach Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3.
3Die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten unbeteiligter Personen möglichst zu vermeiden.

(5) 1Das Rollen- und Rechtekonzept nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte. 2Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist, desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. 3Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte sind festzulegen.

(6) 1Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 legt fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. 2Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. 3Zum Schutz unbeteiligter Personen werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. 4Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. 5Durch technisch-organisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.

(7) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 erfolgt auf Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. 2Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 auch von besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. 3Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung einer Analyseplattform nach Absatz 1 anzuhören.