PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL:
Das Recht der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Aufgaben der Polizei
§ 1Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Maßnahmen der Polizei
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Allgemeines
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Polizeiverordnungen
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Einzelmaßnahmen
§ 27Personenfeststellung
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang
§ 63Allgemeines
DRITTER ABSCHNITT:
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Pflichten der Polizei
§ 70Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Rechte der betroffenen Person
§ 91Auskunftsrecht
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzbeauftragter
§ 94Benennung eines Datenschutzbeauftragten
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzaufsicht
§ 97Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT:
Entschädigung
§ 100Voraussetzungen
ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 106Arten der Polizeibehörden
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 111Allgemeine sachliche Zuständigkeit
DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 115Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 120Örtliche Zuständigkeit
VIERTER ABSCHNITT:
Besondere Vollzugsbedienstete
§ 125Gemeindliche Vollzugsbedienstete
VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 130Durchführungsvorschriften

§ 25

Außerkrafttreten

(1) Polizeiverordnungen treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(2) Diese Bestimmung gilt nicht für Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden.

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