PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 101

Entschädigungspflichtiger

1Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat. 2Ist die Maßnahme von einem Polizeibeamten auf Weisung einer Polizeibehörde getroffen worden, so ist der Staat oder die Körperschaft, der die Polizeibehörde angehört, zur Entschädigung verpflichtet.