PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

VIERTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzaufsicht

§ 97

Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

1Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.