§ 55
Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
(1)
Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 technische Mittel einsetzen, um
1. den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder
2. die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes
2zu ermitteln.
3Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist.
4§ 53 Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.
5Die Anordnung ergeht schriftlich.
6In ihr sind die wesentlichen Gründe anzugeben.
7Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
8Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.
9Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(2)
1Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern.
2Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist.
3Der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts.
4Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.