PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 129

Zurückbehaltungsbefugnis

1Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. 2Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.