PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen

§ 130

Durchführungsvorschriften

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8, § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 3 Satz 2 sowie der Antragsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8 und § 53 Absatz 2 Satz 3,
2. die Durchführung des Gewahrsams gemäß § 33,
3. die Durchführung von Durchsuchungen gemäß § 36,
4. die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen gemäß § 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 Satz 3,
5. die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen gemäß § 76 Absätze 1 und 2,
6. die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 und
7. die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten gemäß § 125.
2Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 117 und 118 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.