PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 122

Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium

(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.

(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.

(3) 1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. 2Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.