§ 108
Dienstaufsicht
(1)
Es führen die Dienstaufsicht über
1.
die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
3.
die Ortspolizeibehörden
a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.
(2)
Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.