PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 108

Dienstaufsicht

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.