PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 109

Fachaufsicht

Es führen die Fachaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.