§ 109
Fachaufsicht
Es führen die Fachaufsicht über
1.
die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
3.
die Ortspolizeibehörden
a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.