PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL:
Das Recht der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Aufgaben der Polizei
§ 1Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Maßnahmen der Polizei
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Allgemeines
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Polizeiverordnungen
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Einzelmaßnahmen
§ 27Personenfeststellung
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang
§ 63Allgemeines
DRITTER ABSCHNITT:
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Pflichten der Polizei
§ 70Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Rechte der betroffenen Person
§ 91Auskunftsrecht
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzbeauftragter
§ 94Benennung eines Datenschutzbeauftragten
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzaufsicht
§ 97Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT:
Entschädigung
§ 100Voraussetzungen
ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 106Arten der Polizeibehörden
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 111Allgemeine sachliche Zuständigkeit
DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 115Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 120Örtliche Zuständigkeit
VIERTER ABSCHNITT:
Besondere Vollzugsbedienstete
§ 125Gemeindliche Vollzugsbedienstete
VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 130Durchführungsvorschriften

§ 108

Dienstaufsicht

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

§ 109

Fachaufsicht

Es führen die Fachaufsicht über

1. die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

§ 110

Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht

(1) 1 Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Behörden können den allgemeinen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschränkt Weisungen erteilen. 2 Die allgemeinen Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.

(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der Polizeibehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.

ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit

§ 111

Allgemeine sachliche Zuständigkeit

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.

(4) § 21 bleibt unberührt.

§ 113

Örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. 2 Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist; durch Rechtsverordnung kann zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt werden.

(2) 1 Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, so kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

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