(1) Es führen die Dienstaufsicht über
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
Es führen die Fachaufsicht über
(1) 1 Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Behörden können den allgemeinen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschränkt Weisungen erteilen. 2 Die allgemeinen Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der Polizeibehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(4) § 21 bleibt unberührt.
(1) 1 Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. 2 Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist; durch Rechtsverordnung kann zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt werden.
(2) 1 Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, so kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.