PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau

§ 115

Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

1. die regionalen Polizeipräsidien,
2. das Polizeipräsidium Einsatz,
3. das Landeskriminalamt.

(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:

1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.