DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 115
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
(1)
Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1.
die regionalen Polizeipräsidien,
2.
das Polizeipräsidium Einsatz,
3.
das Landeskriminalamt.
(2)
Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
1.
die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
2.
das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.