(1) 1Stellt die Polizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 75 Absatz 5 zu ermöglichen.
(2) 1Die Polizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung besteht. 2Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4) Die §§ 3 und 7 des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.