PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 76

Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten

(1) Der Polizeivollzugsdienst hat in angemessenen regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten nach § 75 zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.

(2) Folgende Überprüfungsfristen dürfen nicht überschritten werden:

1. bei Erwachsenen zehn Jahre und
2. bei Kindern und Jugendlichen fünf Jahre.
Abweichend von Satz 1 Nummern 1 und 2 dürfen die Überprüfungsfristen bei
1. einer Straftat nach §§ 232 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 232a, 233a Absatz 1 Nummer 1 sowie nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§ 183a, 184, und 184f des Strafgesetzbuchs, oder
2. einer Straftat nach den §§ 211, 212, 223 bis 227 und 231 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist,
3zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. 4In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.

(3) 1Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. 3Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. 4Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. 5Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu prüfen.