(1) Der Polizeivollzugsdienst hat in angemessenen regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten nach § 75 zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(2) Folgende Überprüfungsfristen dürfen nicht überschritten werden:
(3) 1Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. 3Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. 4Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. 5Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu prüfen.