(1) Der Polizeivollzugsdienst kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die er der Öffentlichkeit
(2) 1Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten zu löschen, soweit sie nicht im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. 2Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt. 4In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist auf die Aufzeichnung in geeigneter Weise hinzuweisen.