PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

Zuletzt geändert am 16.12.2025

§ 45a

Verarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110

(1) 1Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die im Rahmen einer Notrufverbindung von einem mobilen Telekommunikationsendgerät generierten und automatisch übermittelten personenbezogenen Daten, einschließlich der Standortdaten, erheben, speichern und auf Abruf an die zuständigen Notrufabfragestellen übermitteln. 2Die Daten sind 60 Minuten nach deren Erhebung zu löschen. 3Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zur Übermittlung an die zuständigen Notrufabfragestellen ist unzulässig.

(2) 1Der Polizeivollzugsdienst kann als zuständige Notrufabfragestelle im Einzelfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2Die Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.