PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 46

Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) 1Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu

1. Straftaten nach den §§ 94 bis 96 und den §§ 97a bis 100a des Strafgesetzbuchs,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 89a bis 89c und 91 des Strafgesetzbuchs,
3. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
3Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Für die beteiligten Behörden finden jeweils die für sie geltenden Vorschriften über die weitere Verarbeitung von Daten Anwendung.

(2) 1Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die Daten sind gemäß § 72 zu kennzeichnen.

(3) 1Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten speichern. 2Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. 4Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. 5Für die Änderung, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. 6Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. 7Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. 8Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. 9§ 73 gilt entsprechend. 10Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78.

(4) 1Der betroffenen Person ist nach Maßgabe des § 91 Auskunft zu erteilen. 2Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.

(5) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(6) 1Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei die Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 81 festzulegen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. 2Die Festlegung der Verarbeitungstätigkeiten bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.