(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich über die Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 88 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
(4) 1Für die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 gilt § 91 Absatz 4 entsprechend. 2Sind Daten aus verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen von einer Verletzung im Sinne des Absatzes 1 betroffen, findet § 86 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 3Im Fall der Einschränkung der Benachrichtigung gilt § 93 Absatz 2 entsprechend.