(1) 1Die Polizei hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge hat. 2Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
(3) Soweit die Informationen nach Absatz 2 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat die Polizei sie unverzüglich nachzureichen.
(4) 1Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen, um der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift zu ermöglichen.
(5) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten solche Daten betroffen sind, die von einer zuständigen Stelle oder an eine zuständige Stelle in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 2 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich zu übermitteln.