(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können vorhandene personenbezogene Daten weiter verarbeiten soweit
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(3) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiter verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die weitere Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die weitere Übermittlung richtet sich nach Absatz 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(4) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(5) Soweit der Forschungszweck nicht entgegensteht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren.
(6) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
(7) Die Polizei hat die Stellen, an die sie personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 übermittelt, auf die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 hinzuweisen.