(1) Die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, zum Training, zum Testen, zur Validierung und zur Beobachtung von informationstechnischen Produkten weiter verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl. I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(3) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.