(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übermitteln einander unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 an sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Polizei personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt die Polizei in den Fällen, in denen sie die Daten nicht selbst erhoben hat, vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der sie die Daten erhalten hat. 3Die Polizei hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. 4Die Löschung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
(5) 1Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann unter Beachtung des § 15 für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes zugelassen werden, soweit dies unter Beachtung des § 15 zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben unter Beachtung des § 15 mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Satz 1 und 2 trägt die abrufende Stelle. 5§ 73 gilt entsprechend.
(6) Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.
(7) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nummer 2 auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesen Fällen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.