PolG

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 35

Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 Absatz 1 oder 2 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
4. sie sich am Ort oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen befindet, die ein besonderes Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und dort erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist,
5. sie sich an einem der in § 27 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte befindet,
6. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
7. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummern 5 oder 6 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
8. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummern 5 und 6 festgestellt werden darf oder
9. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 56 oder nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.