PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit

§ 120

Örtliche Zuständigkeit

1Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. 2Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.