PolG

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 22

Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde

1Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 23 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde nach § 109 zu erlassen. 2Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 18.