PolG

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

§ 21

Zuständigkeit

1Polizeiverordnungen nach § 17 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. 2Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.