PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang

§ 63

Allgemeines

(1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an.

(2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.