PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

Zuletzt geändert am 10.2.2026

VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang

§ 63

Allgemeines

(1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an.

(2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.