PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL:
Das Recht der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Aufgaben der Polizei
§ 1Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Maßnahmen der Polizei
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Allgemeines
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Polizeiverordnungen
§ 17Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Einzelmaßnahmen
§ 27Personenfeststellung
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Polizeizwang
§ 63Allgemeines
DRITTER ABSCHNITT:
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Pflichten der Polizei
§ 70Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Rechte der betroffenen Person
§ 91Auskunftsrecht
DRITTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzbeauftragter
§ 94Benennung eines Datenschutzbeauftragten
VIERTER UNTERABSCHNITT:
Datenschutzaufsicht
§ 97Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT:
Entschädigung
§ 100Voraussetzungen
ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104Allgemeines
ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 106Arten der Polizeibehörden
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 111Allgemeine sachliche Zuständigkeit
DRITTER ABSCHNITT:
Der Polizeivollzugsdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 115Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit
§ 120Örtliche Zuständigkeit
VIERTER ABSCHNITT:
Besondere Vollzugsbedienstete
§ 125Gemeindliche Vollzugsbedienstete
VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 130Durchführungsvorschriften

§ 65

Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

§ 66

Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs

(1) 1 Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. 2 Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. 3 Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der betroffenen Person angemessen sein. 4 Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.

(4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

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