PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

DRITTER TEIL:
Die Kosten der Polizei

§ 127

Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst

(1) 1Die Kosten für die Ortspolizeibehörden sowie in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten für die Kreispolizeibehörden werden von den Gemeinden getragen. 2Die Kosten für die Kreispolizeibehörden werden in den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes von diesen getragen.

(2) Die Kosten für die übrigen allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst werden vom Land getragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Kosten sind die unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst.