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PolG
Polizeigesetz
Polizeigesetz für Baden-Württemberg
Vom
6.10.2020
ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104
Allgemeines
Die Organisation der Polizei umfasst
1.
die Polizeibehörden,
2.
den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).
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