PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

ZWEITER TEIL:
Die Organisation der Polizei
ERSTER ABSCHNITT:
Gliederung und Aufgabenverteilung

§ 104

Allgemeines

Die Organisation der Polizei umfasst

1. die Polizeibehörden,
2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).