ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau
§ 106
Arten der Polizeibehörden
(1)
Allgemeine Polizeibehörden sind
1.
die obersten Landespolizeibehörden,
2.
die Landespolizeibehörden,
3.
die Kreispolizeibehörden,
4.
die Ortspolizeibehörden.
(2)
1Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden.
2Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.