PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

ZWEITER ABSCHNITT:
Die Polizeibehörden
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Aufbau

§ 106

Arten der Polizeibehörden

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

1. die obersten Landespolizeibehörden,
2. die Landespolizeibehörden,
3. die Kreispolizeibehörden,
4. die Ortspolizeibehörden.

(2) 1Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. 2Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.