PolG

Polizeigesetz

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

ZWEITER UNTERABSCHNITT:
Zuständigkeit

§ 111

Allgemeine sachliche Zuständigkeit

(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.

(4) § 21 bleibt unberührt.