Polizeigesetz für Baden-Württemberg
Vom 6.10.2020
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.