Polizeigesetz für Baden-Württemberg
Vom 6.10.2020
Zuletzt geändert am 16.12.2025
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.