PolG

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Vom 6.10.2020

ZWEITER ABSCHNITT:
Maßnahmen der Polizei
ERSTER UNTERABSCHNITT:
Allgemeines

§ 3

Polizeiliche Maßnahmen

Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.