BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 253)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Befähigungen
Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20Medizinische Tauglichkeit
Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29Decksleute
Abschnitt 3
Führungsebene
§ 37Erwerb des Unionspatentes
Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65Durchführung der Prüfung
Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 120Ordnungswidrigkeiten
Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 121Überwachung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

§ 54

Lehrgänge für Maschinenkundige

1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

§ 55

Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
3. Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

(5) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 56

Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

§ 57

Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

1. widerrufen oder
2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.
2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2 Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

§ 58

Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. 2 Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.

Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal

§ 59

Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

1 Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. 3 Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

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