§ 114
Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.