(1) Die beisitzenden Mitglieder müssen
(2) 1Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. 2In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.
(4) 1Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) 1Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. 3In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.
(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.