Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Vom
26.11.2021
Zuletzt geändert am
23.7.2024
§ 23
Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.