BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 14.10.2025

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 120

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,
2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,
3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,
6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,
10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,
12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,
13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,
15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,
16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
17. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.