(1) 1Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. 2Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
(2) 1Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. 2Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.
(3) 1Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. 2Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 3Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.