Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Vom 26.11.2021
Zuletzt geändert am 14.10.2025
(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.