(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(2) 1Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. 2Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(5) 1Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. 2Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. 4Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.
(6) 1Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.