BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 14.10.2025

§ 132

Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.